wohnchain
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wohnchain [2019/03/16 18:34] – angelegt schmitt | wohnchain [2019/03/16 18:37] (aktuell) – gelöscht schmitt | ||
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- | Vorschlag vom 18.2.2019 | ||
- | Inhaltsübersicht | ||
- | § 1 Name, Sitz, Gegenstand, Geschäftsjahr | ||
- | § 2 Geschäftsanteil, | ||
- | § 3 Liquid Democracy | ||
- | § 4 Generalversammlung | ||
- | § 5 Vorstand | ||
- | § 6 Bevollmächtigter, | ||
- | § 7 Beendigung der Mitgliedschaft, | ||
- | § 8 Bekanntmachungen | ||
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- | § 1 | ||
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- | (1) Die Genossenschaft firmiert unter Wohnblockchain | ||
- | (2) Die Genossenschaft hat Ihren Sitz in der Hochstädter Str. 4, 13347 Berlin. | ||
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- | (3) Gegenstand ist der Erwerb, die sozialverträgliche Bewirtschaftung, | ||
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- | (4) Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten. | ||
- | (5) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. | ||
- | (6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres. | ||
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- | § 2 Geschäftsanteil, | ||
- | (1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. | ||
- | (2) Die Mitglieder können Geschäftsanteile i: | ||
- | (3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird. | ||
- | (4) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 50 % des Jahresüberschusses oder mindestens 2 % der Summe der Geschäftsanteile zuzuführen (je nachdem welche Summe höher ist). Über den Wert einer Rücklage, die für ein Geschäftsjahr höher als 2 % der Summe der Geschäftsanteile ausfällt entscheidet der Vorstand. | ||
- | Der Vorstand beschließt über eine Rückvergütung. Richtwert für den auszuzahlenden Gewinn sind 2 % der Geschäftsanteile. Darüber hinausgehende Gewinne werden der Rücklage zugeführt. | ||
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- | (5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. | ||
- | (6) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung. | ||
- | (7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt. | ||
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- | § 3 Liquid Democracy | ||
- | (1) Zwischen den Generalversammlungen nutzt die Genossenschaft das Konzept der Liquid Democracy zur Willensbildung über das Internet. Hierzu betreibt sie eine geeignete Software, die folgende Mindestanforderungen erfüllt: | ||
- | a) Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder | ||
- | b) Das System muss ohne Moderatoren | ||
- | c) In das System eingebrachte Anträge | ||
- | d) Jedem Mitglied muss es innerhalb | ||
- | e) Das eingesetzte | ||
- | f) Es muss möglich sein, die eigene | ||
- | (2) Der Vorstand stellt den dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher. | ||
- | (3) Jedem Mitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während | ||
- | (4) Die Organe sind gehalten, das Liquid-Democracy-System zur Einholung von Empfehlungen zur Grundlage ihrer Beschlüsse zu nutzen und von diesen Empfehlungen abweichende Entscheidungen zu begründen. | ||
- | (5) Die Organe der Genossenschaft sind angehalten, die Anträge, die im Liquid Democracy System positiv | ||
- | (6) Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft. Die Generalversammlung kann über außerordentliche Teilnahmeberechtigungen entscheiden. Jeder Teilnahmeberechtigte erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf. | ||
- | (7) Verstößt ein Nutzer wiederholt und in erheblichem Maße gegen die Nutzungsbedingungen des Systems, so kann der Vorstand als Ordnungsmaßnahme dem Nutzer auf Zeit das Recht entziehen, Anträge oder andere Texte in das System einzustellen. Im Falle technischer Angriffe auf das System, die von einem angemeldeten | ||
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- | § 4 Generalversammlung | ||
- | (1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand oder dem Bevollmächtigten (§ 6) durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform (z.B. per Email) einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. | ||
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- | (2) Die Generalversammlung wird vom Bevollmächtigten geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Generalversammlung die Versammlungsleitung. | ||
- | (3) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, | ||
- | (4) Jedes Mitglied hat einen Stimmanteil gemäß der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile. | ||
- | (5) Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände, | ||
- | (6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert. | ||
- | (7) Die Generalversammlung kann sich mit einer Mehrheit von zwei dritteln der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben oder die bestehende Geschäftsordnung ändern. | ||
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- | § 5 Vorstand | ||
- | (1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. | ||
- | Ist nur ein Vorstandsmitglied | ||
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- | (2) Der Dienstvertrag mit dem Vorstand wird von dem Bevollmächtigten (§ 6) mit Zustimmung der Generalversammlung abgeschlossen. | ||
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- | (3) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Generalversammlung bedarf. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden. | ||
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- | (4) Bei der Einladung zur Generalversammlung hat der Vorstand auch Wahlen zum Vorstand und Aufsichtsrat sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen. | ||
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- | (6) Ersatz für vereinbarte Leistungen an Vorstand und Genossen kann als Erhöhung der Geschäftsanteile erfolgen. | ||
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- | § 6 | ||
- | (1) Die Genossenschaft hat keinen Aufsichtsrat. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats nimmt die Generalversammlung wahr. | ||
- | (2) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von 1 Jahr einen Bevollmächtigten. | ||
- | (3) Der Bevollmächtigte vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern und nimmt die übrigen ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. | ||
- | (4) Die Generalversammlung bestimmt eine Revisionskommission, | ||
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- | § 7 Beendigung der Mitgliedschaft, | ||
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- | (1) Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres. | ||
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- | (2) Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden. | ||
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- | (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, | ||
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- | (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen 4 Wochen nach Absendung | ||
- | Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder des Bevollmächtigten entscheidet die Generalversammlung. | ||
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- | (5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied. | ||
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- | (6) Ein verbleibendes Guthaben in Form von Genossenschaftsanteilen wird einem ausscheidenden Mitglied binnen 2 Jahren nach Wirksamkeit des Ausscheidens ausgezahlt. | ||
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- | § 8 Bekanntmachungen | ||
- | 1. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden auf der Internetseite der Genossenschaft unter der URL wohnblockchain.de veröffentlicht und per eMail verteilt. | ||
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- | 2. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, |