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wohnchain [2019/03/16 18:34] – angelegt schmittwohnchain [2019/03/16 18:37] (aktuell) – gelöscht schmitt
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-Vorschlag vom 18.2.2019 
  
-Inhaltsübersicht 
-§ 1 Name, Sitz, Gegenstand, Geschäftsjahr 
-§ 2  Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung 
-§ 3 Liquid Democracy 
-§ 4 Generalversammlung 
-§ 5 Vorstand 
-§ 6 Bevollmächtigter, Revisionskommission 
-§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung 
-§ 8 Bekanntmachungen 
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-§ 1 
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-(1)  Die Genossenschaft firmiert unter Wohnblockchain  
-(2) Die Genossenschaft hat Ihren Sitz in der Hochstädter Str. 4, 13347 Berlin. 
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-(3) Gegenstand ist der Erwerb, die sozialverträgliche Bewirtschaftung, die Verwaltung und der Ausbau von Wohneigentum der Genossenschaft, das Genossenschaftlern sowie Dritten zur Verfügung gestellt und instandgehalten wird.     
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-(4) Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten. 
-(5)  Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. 
-(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres. 
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-§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung 
-(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. 
-(2) Die Mitglieder können Geschäftsanteile i:h.v.  bis zu 20 % der Gesamtanteile aller Genossen übernehmen 
-(3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird. 
-(4) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 50 % des Jahresüberschusses oder mindestens 2 % der Summe der Geschäftsanteile zuzuführen (je nachdem welche Summe höher ist). Über den Wert einer Rücklage, die für ein Geschäftsjahr höher als 2 % der Summe der Geschäftsanteile ausfällt entscheidet der Vorstand. 
-Der Vorstand beschließt über eine Rückvergütung. Richtwert für den auszuzahlenden Gewinn sind 2 % der Geschäftsanteile. Darüber hinausgehende Gewinne werden der Rücklage zugeführt. 
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-(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. 
-(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung. 
-(7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt. 
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- § 3 Liquid Democracy 
-(1) Zwischen den Generalversammlungen nutzt die Genossenschaft das Konzept der Liquid Democracy zur Willensbildung über das Internet. Hierzu betreibt sie eine geeignete Software, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:  
-a) Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und  Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder  gleich sein.  
-b) Das System muss ohne Moderatoren  auskommen.  
-c) In das System eingebrachte Anträge  dürfen nicht gegen den Willen des Antragstellers von anderen  Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können.  
-d) Jedem Mitglied muss es innerhalb  eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.  
-e) Das eingesetzte  Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder  benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren  konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines  Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.  
-f) Es muss möglich sein, die eigene  Stimme mindestens themenbereichsbezogen durch Delegation an ein anderes  Mitglied zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit widerrufbar  sein und übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können.  Selbstgenutztes Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden.  
-(2) Der Vorstand stellt den  dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher.  
-(3) Jedem Mitglied ist Einsicht in den  abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während  einer Abstimmung darf der Zugriff auf die jeweiligen Abstimmdaten  anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.  
-(4) Die Organe sind gehalten, das Liquid-Democracy-System zur Einholung von Empfehlungen zur Grundlage ihrer Beschlüsse zu nutzen und von diesen Empfehlungen abweichende Entscheidungen zu begründen.  
-(5) Die Organe der Genossenschaft sind  angehalten, die Anträge, die im Liquid Democracy System positiv  beschieden wurden, vorrangig zu behandeln.  
-(6) Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft. Die Generalversammlung kann über außerordentliche Teilnahmeberechtigungen entscheiden. Jeder Teilnahmeberechtigte erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.  
-(7) Verstößt ein Nutzer wiederholt und  in erheblichem Maße gegen die Nutzungsbedingungen des Systems, so kann  der Vorstand als Ordnungsmaßnahme dem Nutzer auf Zeit das Recht  entziehen, Anträge oder andere Texte in das System einzustellen. Im  Falle technischer Angriffe auf das System, die von einem angemeldeten  Benutzer ausgehen, kann dieses Benutzerkonto durch Administratoren vorübergehend gesperrt werden.  
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-§ 4 Generalversammlung 
-(1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand oder dem Bevollmächtigten (§ 6) durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform (z.B. per Email) einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. 
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-(2) Die Generalversammlung wird vom Bevollmächtigten geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Generalversammlung die Versammlungsleitung. 
-(3) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und mindestens 25 % aller Mitglieder persönlich oder online anwesend sind. Die Mitglieder müssen mit der eingesetzten Onlinepräsenz einverstanden sein.  
-(4) Jedes Mitglied hat einen Stimmanteil gemäß der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile. 
-(5) Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände, insbesondere auch über alle Arten von Grundstücksgeschäften, Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie über Investitionen von mehr als 5000 Euro oder Dauerschuldverhältnisse mit einer jährlichen Belastung von mehr als 2000 Euro. Dabei kann der Vorstand innerhalb eines Geschäftsjahres nur bis zu einem maximalen Gesamtbetrag in der genannten Höhe für Investitionen oder Dauerschuldverhältnisse entscheiden. 
-(6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert. 
-(7) Die Generalversammlung kann sich mit einer Mehrheit von zwei dritteln der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben oder die bestehende Geschäftsordnung ändern. 
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-§ 5 Vorstand 
-(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. 
-Ist nur ein Vorstandsmitglied  bestellt, so vertritt dieses die Genossenschaft alleine. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vorstandsmitglieder können anderen Vorstandsmitgliedern Vertretungsvollmacht durch schriftliche Bestätigung erteilen oder Geschäftsbereiche festlegen, in denen einzelne Vorstandsmitglieder oder mehrere Vorstandsmitglieder für sich genommen vertretungsberechtigt sind. 
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-(2) Der Dienstvertrag mit dem Vorstand wird von dem Bevollmächtigten (§ 6) mit Zustimmung der Generalversammlung abgeschlossen. 
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-(3) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Generalversammlung bedarf. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden. 
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-(4)  Bei der Einladung zur Generalversammlung hat der Vorstand auch Wahlen zum Vorstand und Aufsichtsrat sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen. 
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-(6) Ersatz für vereinbarte Leistungen an Vorstand und Genossen kann als Erhöhung der Geschäftsanteile erfolgen.  
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-§ 6   Bevollmächtigter, Revisionskommission 
-(1) Die Genossenschaft hat keinen Aufsichtsrat. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats nimmt die Generalversammlung wahr. 
-(2) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von 1 Jahr einen Bevollmächtigten. 
- (3) Der Bevollmächtigte vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern und nimmt die übrigen ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. 
-(4) Die Generalversammlung bestimmt eine Revisionskommission, die aus dem Bevollmächtigten und mindestens einem weiteren Revisor besteht. Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses übernimmt die Revisionskommission die Aufgaben des Aufsichtsrats nach § 38 Abs. 1 Satz 3 GenG. 
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-§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung 
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-(1)  Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres. 
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-(2) Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden. 
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-(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift und aktuelle eMailadresse mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden. 
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-(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen 4 Wochen nach Absendung  bei der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.  
-Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder des Bevollmächtigten entscheidet die Generalversammlung. 
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-(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied. 
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-(6) Ein verbleibendes Guthaben in Form von Genossenschaftsanteilen wird einem ausscheidenden Mitglied binnen 2 Jahren nach Wirksamkeit des Ausscheidens ausgezahlt. 
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-§ 8 Bekanntmachungen 
-1. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden auf der Internetseite der Genossenschaft unter der URL wohnblockchain.de veröffentlicht und per eMail verteilt.  
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-2. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekanntgemacht. Der Jahresabschluss und die Satzung der Genossenschaft werden in ihrer jeweils gültigen Form auf der Internetseite der Genossenschaft unter der URL wohnblockchain.de veröffentlicht.